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Verfahrensbeistandschaft

Zu meinen Aufgaben als Verfahrensbeiständin im Familienrecht gehören:
 

  • Persönliche Gespräche mit dem Kind, um seine Wünsche, Bedürfnisse, Sorgen und Vorstellungen zu verstehen. Dabei versuche ich, eine vertrauensvolle Beziehung aufzubauen, damit das Kind sich frei äußern kann.

  • Gespräche mit anderen wichtigen Personen aus dem Umfeld des Kindes wie den Eltern, Lehrern, Erziehern oder anderen Bezugspersonen. Dadurch erhalte ich ein umfassendes Bild von der Situation.

  • Lesen von relevanten Akten und Unterlagen des familiengerichtlichen Verfahrens.

  • Erstellung eines schriftlichen Berichts für das Gericht. Dieser enthält meine Empfehlungen und Einschätzungen bzgl. des Kindeswohls sowie die Wünsche des Kindes.

  • Teilnahme an Gerichtsterminen, um die Interessen des Kindes vor Gericht zu vertreten. Dabei lege ich dem Gericht meine Einschätzung zum Kindeswohl dar und mache Vorschläge, die im Interesse des Kindes liegen.

Für die Wahrung der Interessen des Kindes hat der Gesetzgeber vor einigen Jahren die Funktion des Verfahrensbeistands eingeführt. Das Gericht hat gemäß §158 FamFG ein Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Kindes erforderlich ist.

 

Der Verfahrensbeistand wird umgangssprachlich als“ Anwalt des Kindes“ bezeichnet. Die Aufgabe des Verfahrensbeistands besteht darin, die Interessen des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Das Kind soll über den Gegenstand und den Ablauf sowie den möglichen Ausgang des Gerichtsverfahrens in geeigneter Weise informiert werden. Dem Verfahrensbeistand können vom Gericht, je nach den Umständen des Einzelfalles, zusätzliche Aufgaben übertragen werden, wie zum Beispiel Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen. Vom Gericht kann ein Verfahrensbeistand auch ausdrücklich damit beauftragt werden, sich um eine einvernehmliche Lösung zu bemühen.

 

Ein Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen und soll auch bei jeder Anhörung des Kindes vor Gericht anwesend sein. Obwohl der Verfahrensbeistand als „Anwalt des Kindes“ bezeichnet wird, ist dieser nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes, sondern nimmt seine Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich war und hat auch die Möglichkeit, gegen gerichtliche Beschlüsse zum Wohl des Kindes Rechtsmittel einzulegen.

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