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Verliere ich meinen Unterhaltsanspruch, wenn ich meinen Ehepartner betrogen habe?

  • Saskia Frantzen, LL.M.
  • 10. Mai 2024
  • 1 Min. Lesezeit
Unterhaltsanspruch trotz Ehebruch

Dazu ist zunächst zu sagen, dass in Deutschland der Ehebruch bzw. das umgangssprachlich genannte Fremdgehen trotz hartnäckiger Gerüchte per Gesetz nicht verboten ist. Seit 1969 gibt es in Deutschland kein Gesetz mehr, welches eine Strafe vorsieht, wenn ich meinen Ehepartner betrüge.

Beim Thema Unterhalt kennt das Gesetz sog. Härtefallgründe, bei denen der Unterhaltsanspruch ggf. nicht oder nur zum Teil bestehen kann. Das ist z.B. dann der Fall, wenn dem Unterhaltsberechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes einseitiges Fehlverhalten gegenüber dem Unterhaltspflichtigen vorgeworfen werden kann.

Ist das jetzt beim Fremdgehen schon der Fall? Wie so häufig lautet die Antwort: Es kommt drauf an: Das einfache Fremdgehen allein reicht dabei i.d.R. nicht aus. Da muss schon etwas mehr dazu kommen – z.B. beim Ausbruch aus intakter Ehe, wenn die Affäre nachhaltig und auf Dauer angelegt war und das Verhalten für das Ehe-Aus ursächlich war.

Dabei können auch Begleitumstände des Vertrauensbruchs eine Rolle spielen: In Betracht kommt etwa die Aufnahme eines intimen Verhältnisses mit einem gemeinsamen Freund oder auch die Untreue während der berufsbedingten Abwesenheit des Ehemannes könnte den Unterhaltsanspruch hinfällig machen. In der Praxis ergeben sich jedoch sehr häufig Probleme – denn wer weiß denn schon, ob das Verhalten für das Ehe-Aus ursächlich war oder die Ehe nicht vorher schon bröckelte?

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