Ab wann kann ich mich eigentlich scheiden lassen?
Gemäß § 1565 BGB darf eine Ehe nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (Zerrüttungsprinzip). Die Ehe ist gescheitert, wenn
die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und
nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Der Antragsteller hat die notwendigen Tatsachen für die Zerrüttung vorzutragen und ggf. zu beweisen. Es ist objektiv festzustellen, ob eine unüberwindbare Ehekrise angenommen werden kann und die Versöhnungsbereitschaft zumindest bei einem Ehegatten fehlt.
Das Scheitern der Ehe wird unwiderlegbar vermutet, wenn
die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt;
die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben unabhängig vom Willen der anderen Partei.
Das Trennungsjahr muss demnach grds. eingehalten werden. Dazu darf die häusliche Gemeinschaft nicht weiter bestehen und der Wille eines Ehegatten, nicht mehr in der häuslichen Gemeinschaft leben zu wollen, muss nach außen treten.
Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur möglich, wenn für den Antragsteller das Fortsetzen der Ehe aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, unzumutbar ist (Härtefallentscheidung). Darunter fallen u.a. Misshandlungen, jahrelange Demütigungen, Gewalttätigkeiten oder ernsthafte Bedrohungen.
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