Die Frage zum Unterhalt ist immer wieder ein großes Thema. Heute möchte ich deshalb einen groben Überblick über den Kindes- und Volljährigenunterhalt geben:
Im Grundsatz sind beide Eltern anteilig für den Unterhalt des Kindes zuständig. Leben die Eltern getrennt und wird das minderjährige Kind überwiegend von einem Elternteil betreut, so muss in der Regel alleine der andere Elternteil für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Der betreuende Elternteil leistet seinen Anteil in Form des sog. Naturalunterhalts, wozu z. B. Kleidung, Essen oder Taschengeld gehören. Die Höhe des Unterhalts ist abhängig vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, dem Alter des Kindes und der Anzahl der Unterhaltsgläubiger. Unterhaltsgläubiger sind diejenigen Personen (im vorliegenden Fall die Kinder), denen ein Unterhalt von einer Person zusteht.
Als Leitlinie für die Unterhaltshöhe wird die „Düsseldorfer Tabelle“ verwendet. Diese gliedert das verfügbare Einkommen des Unterhaltsschuldners in 15 Einkommensgruppen. Die Tabelle ist dabei für die Gerichte nicht bindend. In Ausnahmefällen wird auch von ihr abgewichen.
Was ändert sich, sobald das Kind volljährig wird?
Auch volljährige Kinder sind unter bestimmten Voraussetzungen noch unterhaltsberechtigt. Solange sich das Kind noch in der Schul- oder Berufsausbildung befindet, ist auch Unterhalt zu leisten. Der Unterschied zum minderjährigen Unterhalt liegt darin, dass nun das Einkommen beider Elternteile für die Berechnung maßgeblich ist. Darüber hinaus wird das eigene Einkommen des Kindes - wie bspw. die Ausbildungsvergütung - angerechnet.
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