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Saskia Frantzen, LL.M.

Die Sorgerechtsverfügung

Die Sorgerechtsverfügung

Im Todesfall beider Eltern ist leider meist nicht geklärt, wer sich um die hinterbliebenen minderjährigen Kinder kümmert. Leider ist es ein häufiger Irrglaube, dass automatisch das Sorgerecht an die Oma, Tante oder sonst wen aus der Familie übergeht. Vielmehr ist es so, dass das Familiengericht entscheidet und durch das Familiengericht ein Vormund für die Kinder bestellt wird – dies könnte auch jemand völlig Fremdes sein.

 

Ihr könnt jedoch durch eine sog. Sorgerechtsverfügung selber bestimmen, wer als Vormund bestellt werden soll, wer sich also um eure Kinder im Falle eures Todes kümmern soll. Damit der Vormund entsprechend eures Willens eingesetzt wird, ist es demnach wichtig eine sog. Sorgerechtsverfügung zu erstellen. Das Familiengericht ist an diese Verfügung grundsätzlich auch gebunden und kann nur unter bestimmten im Gesetz aufgeführten Gründen, der Entscheidung nicht folgen. Z.B. wenn die als Vormund bestellte Person aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage ist, sich um die Kinder zu kümmern. Deshalb ist es wichtig, auch immer mindestens eine Ersatzperson zu bestimmen. Darüber hinaus kann auch bestimmt werden, wer auf gar keinen Fall als Vormund eingesetzt werden soll.

 

Die Sorgerechtsverfügung kann von verheirateten Eltern gemeinsam abgegeben werden. Wenn sie sich nicht einigen können oder die Eltern nicht verheiratet sind, muss jeder eine eigene Sorgerechtsverfügung erstellen. Wenn sich daraus Widersprüche ergeben, entscheidet die Verfügung des Letztverstorbenen.

 

Wichtig ist, dass die Verfügung von den Eltern persönlich, handschriftlich, mit Datum versehen und eigenhändig unterzeichnet wird. Also bitte keine Verfügung am PC tippen, sondern handschriftlich abfassen, unterschreiben und an einem sicheren Ort hinterlegen. Alternativ kann auch eine notarielle Sorgerechtsverfügung erstellt werden.

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