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Saskia Frantzen, LL.M.

Die psychosoziale Prozessbegleitung

Die psychosoziale Prozessbegleitung - 1

Die psychosoziale Prozessbegleitung - 2

Seit dem 01.01.2017 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der sog. psychosozialen Prozessbegleitung eingeführt. Die psychosoziale Prozessbegleitung ist ein Unterstützungsdienst für Opfer mit dem Ziel, diese emotional und psychologisch geschult zu unterstützen und die Belastungen des Strafverfahrens für das Opfer zu verringern. 


Die psychosoziale Prozessbegleitung umfasst eine qualifizierte Betreuung, Informationsvermittlung und Unterstützung während des gesamten Ermittlungs- und Strafverfahrens. Ein/e psychosoziale Prozessbegleiter/in begleitet daher das Opfer etwa zu Vernehmungsterminen, erklärt den Ablauf eines Strafprozesses und die Aufgaben der Verfahrensbeteiligten und begleitet z.B. zur Gerichtsverhandlung und sitzt im Gerichtssaal während der Zeugenvernehmung neben dem Opfer zur emotionalen und psychischen Unterstützung.


Die psychosoziale Prozessbegleitung - 3

Das Hauptziel der psychosozialen Prozessbegleitung ist es, den Betroffenen zu helfen, ihre Rolle im Strafverfahren besser zu verstehen und ihre psychische Belastung zu reduzieren. Dies trägt dazu bei, dass sie als Zeugen stabiler und sicherer auftreten können, was letztendlich auch dem gesamten Verfahren zugutekommt!


Rechtliche Beratung erfolgt durch die psychosoziale Prozessbegleitung nicht.

Kurz gesagt: Die psychosoziale Prozessbegleitung als emotionaler Unterstützungsdienst für das Opfer ergänzt die Arbeit des Opferanwalts oder der Opferanwältin, welche weiterhin die Rechte des Opfers im Prozess vertreten.  


Die psychosoziale Prozessbegleitung - 4

In Deutschland haben bestimmte Gruppen von Opfern einen gesetzlichen Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung. Dazu gehören insbesondere:

  • Kinder und Jugendliche, die Opfer von Gewalt oder sexuellem Missbrauch geworden sind;

  • Erwachsene Opfer von besonders schweren Straftaten, wie z.B. sexualisierte Gewalt oder häusliche Gewalt;

  • Menschen mit besonderen Schutzbedürfnissen, z.B. aufgrund einer physischen oder psychischen Beeinträchtigung.


Nach § 406g StPO kann das Gericht die Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung anordnen, wenn dies notwendig erscheint, um die Interessen des Opfers zu wahren.

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