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Die Prinzipien des Strafverfahrens - Teil 2

Prinzipien des Strafverfahrens - Teil 2

Die Prinzipien des Strafverfahrens dienen als Grundlage für faire und gerechte Gerichtsverfahren. Hier ist die Fortsetzung der wichtigsten Prinzipien (Teil 2):


Öffentlichkeitsgrundsatz

Nach dem Öffentlichkeitsgrundsatz muss die Hauptverhandlung an einem Ort oder in einem Raum stattfinden, zu dem während der Hauptverhandlung jedermann der Zutritt offensteht. Hierzu gehört auch, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich vorab ohne besondere Schwierigkeiten über Zeit und Ort einer Gerichtsverhandlung zu informieren. Nur in Ausnahmefällen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.




In dubio pro reo

Nach dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" (lat. In dubio pro reo) wird bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld vermutet, dass der Angeklagte unschuldig ist. Daraus folgt, dass nicht der Angeklagte seine Unschuld beweisen muss, sondern umgekehrt das Gericht ihm nachweisen muss, dass er schuldig ist.






Grundsatz der freien Beweiswürdigung

Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist der Richter bei Klärung des Sachverhalts nicht an feste Beweisregeln gebunden. Vielmehr hat er die Beweise nach seiner eigenen freien Überzeugung zu bewerten.








Unabhängigkeit des Richters

Der Grundsatz der Unabhängigkeit des Richters gewährleistet allen Richtern, auch den Laienrichtern (Schöffen), dass sie bei ihrer richterlichen Arbeit nicht an Weisungen gebunden, sondern nur dem Gesetz und Recht unterworfen sind.








Grundsatz des gesetzlichen Richters

Der Grundsatz des gesetzlichen Richters verlangt, dass der für eine bestimmte Rechtssache zuständige Richter sich im Voraus möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Regelung ergibt. Ein Richter darf also nicht erst aufgrund eines konkreten Falles ausgesucht werden, sondern muss schon vorher anhand allgemeiner Gattungsmerkmale bestimmbar sein.




Rechtliches Gehör

Der das gesamte Strafverfahren durchdringende Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen der von der Entscheidung Betroffene zuvor hat Stellung nehmen können.






Fair Trial

Unter der Fürsorgepflicht des Gerichts und dem Gebot eines fairen Verfahrens versteht man eine Vielzahl weiterer, aus Grundgedanken unserer Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) abgeleiteter Pflichten des Gerichts gegenüber den Verfahrensbeteiligten.

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