Die Prinzipien des Strafverfahrens dienen als Grundlage für faire und gerechte Gerichtsverfahren. Hier sind einige wichtige Prinzipien (Teil 1):
Nach dem Offizialprinzip obliegt die Strafverfolgung grds. nur dem Staat ohne Rücksicht auf den Willen des Verletzten. Dies hat beispielsweise zur Konsequenz, dass selbst dann ein Strafverfahren gegen den Täter durchgeführt und dieser verurteilt wird, wenn der Verletzte nicht will, dass der Täter verfolgt und verurteilt wird.
Nach dem Anklagegrundsatz setzt ein gerichtliches Verfahren zwingend eine Anklage voraus. Es gilt daher der Satz: "Wo kein Kläger, da kein Richter".
Nach dem Legalitätsprinzip ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, ihr zur Kenntnis gelangte Straftaten zu verfolgen und bei hinreichendem Tatverdacht Anklage zu erheben. In bestimmten Fällen sind jedoch Ausnahmen wie die Einstellung des Verfahrens möglich.
Der Ermittlungsgrundsatz verpflichtet das Gericht zur Aufklärung des wahren Sachverhaltes von Amts wegen. Dies bedeutet, dass das Gericht auch ohne Antrag des Verteidigers oder Staatsanwaltes Beweise erheben muss, um den Sachverhalt zu erforschen.
Der Grundsatz der Mündlichkeit besagt, dass nur der mündlich vorgetragene Prozessstoff in der Hauptverhandlung dem Urteil zugrunde gelegt werden darf. In der Hauptverhandlung muss demnach nochmals alles mündlich erklärt werden.
Der Grundsatz der Unmittelbarkeit bedeutet, dass das Gericht sich nur auf Grund des unmittelbaren persönlichen Eindrucks, den es vom Angeklagten und den Beweismitteln in der Hauptverhandlung gewinnt, sein Urteil über Schuld und Strafe bilden darf. So müssen Zeugen einer Straftat grds. persönlich angehört werden und es dürfen nicht bloß polizeiliche Vernehmungen zugrunde gelegt werden.
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