Das Adhäsionsverfahren bietet Verletzten einer Straftat die Möglichkeit, einen gegen die Beschuldigten entstandenen vermögensrechtlichen Anspruch (z.B. Schadensersatz oder Schmerzensgeld) bereits im Strafverfahren geltend zu machen. Das Verfahren soll zum einen Doppelarbeit der Gerichte vermeiden, da bei einer (positiven) Entscheidung des Strafgerichtes keine Geltendmachung mehr vor einem Zivilgericht erfolgen kann. Zum anderen kommt dieses Verfahren auch den Verletzten entgegen, da diesen eine weitere Klage vor dem Zivilgericht erspart bleibt und Beweise, die im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Untersuchungen des Gerichts eingeholt werden, auch für den vermögensrechtlichen Anspruch genutzt werden können.
Das Strafgericht entscheidet über den Antrag im Rahmen seines Strafurteils. Es ist an den Antrag gebunden, kann also nicht mehr zusprechen, als beantragt wurde. Sieht das Gericht von einer Entscheidung über den Antrag ab, können die Verletzten den vermögensrechtlichen Anspruch nach wie vor vor dem Zivilgericht geltend machen. Ebenso können sie, falls das Strafgericht einen Teil ihres im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Anspruchs nicht zuerkennt, den nicht zuerkannten Teil anschließend zivilrechtlich einklagen.
Das Adhäsionsverfahren eröffnet Verletzten darüber hinaus die Möglichkeit, sich in einem weiten Umfang am Strafverfahren zu beteiligen:
Recht auf ununterbrochene Anwesenheit in der Hauptverhandlung
An andere Beteiligte Fragen zu richten, nach jeder Beweiserhebung Erklärungen abzugeben und sich eines rechtskundigen Beistands zu bedienen
Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist aufgrund einer fehlenden Beschwer jedoch nicht möglich
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